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Änderung § 42a SchaumwZwStV vom 01.01.2021
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§ 42a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 42a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Text alte Fassung) § 42a Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines | (Text neue Fassung)§ 42a (aufgehoben) |
(1) 1 Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird. (3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art. |
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