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Änderung § 41 SchaumwZwStV vom 01.07.2021
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§ 41 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 41 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht | |
(Text alte Fassung) 1 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. | (Text neue Fassung) 1 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. |
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