Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34f SchaumwZwStV vom 13.02.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 7. VerbrStÄndV am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der SchaumwZwStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34f SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 34f SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren


vorherige Änderung

 


1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. 2 In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.