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Änderung § 48 SchaumwZwStV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 48 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Registrierter Empfänger


(Text alte Fassung)

(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 33 Absatz 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern oder von registrierten Versendern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)