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Änderung § 50 SchaumwZwStV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 50 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers oder als registrierter Versender im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines registrierten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder durch andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollverfahren (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend.



(1) 1 Wer als Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder als registrierter Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung

1.
an ein Steuerlager,

2. an
den Betrieb eines registrierten Empfängers oder

3. zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in einem
anderen Mitgliedstaat befördern oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. 2 Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

'Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008'.


(Textabschnitt unverändert)

(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gelten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend.

vorherige Änderung

 


(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)