Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 BierStV vom 13.02.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 BierStV, alle Änderungen durch Artikel 7 8. VStÄndG am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der BierStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 42 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet


(1) 1 Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. 2 Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen.

(2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge in das Lagerbuch für Bier einzutragen. 2 Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. 3 Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus dem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.

(4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.

(Text alte Fassung)

(5) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(5) 1 In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. 2 Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

(6)
Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall festgesetzt.

(7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.


(heute geltende Fassung)