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Änderung § 38 BierStV vom 01.07.2011

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§ 38 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 38 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs


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(1) Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 30 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz
2 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.



Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.