Tools:
Update via:
Änderung § 39 BierStV vom 01.11.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 BierStV, alle Änderungen durch Artikel 7 8. VStÄndG am 1. November 2022 und Änderungshistorie der BierStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39 BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 39 BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager und Verwendungsorte des Bieres eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, 3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung. 3 Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. (2) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager und Verwendungsorte des Bieres eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, 2. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung. 3 Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. 4 Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. 5 Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden. (2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9081/al167536-0.htm