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Änderung § 39b BierStV vom 01.11.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39b BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 39b BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39b Belegheft, Buchführung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4 Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. 6 Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4 Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. 6 Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

(heute geltende Fassung)