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Änderung § 10 BierStV vom 13.02.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 10 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung


(1) 1 Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1 Die Vernichtung von Bier nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3 Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4 Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. 2 Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen das Bier unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. 3 Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.

(heute geltende Fassung)