Tools:
Update via:
§ 10 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung
(1) 1Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Die Vernichtung von Bier nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. 2Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen das Bier unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. 3Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 10 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BierStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 ...
§ 39c BierStV Lagerung, Bestandsaufnahme (vom 13.02.2023)
... Zerstörung, den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend. (2) Der Verwender hat versteuertes Bier und Bier, das sich in ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Absatz 7, § 35a Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1 oder § 39a Absatz 4, b) § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... „§ 6a Überprüfung der Erlaubnis". e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständige Zerstörung, ... e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und ... dem Wort „freien" das Wort „steuerrechtlich" eingefügt. 14. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend." 47. Nach § 38 wird folgende Angabe ... ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst: „b) § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständige Zerstörung, ... ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung". ... Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständige Zerstörung, ... des Gesetzes festgelegt." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung (1) Ist ... die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend. (2) Der Verwender hat versteuertes und unversteuertes Bier getrennt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_BierStV.htm