Tools:
Update via:
Änderung § 39b BierStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39b BierStV, alle Änderungen durch Artikel 4 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der BierStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39b BierStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 39b BierStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 39b (neu) | (Text neue Fassung)§ 39b Belegheft, Buchführung |
(1) 1 Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4 Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. 6 Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9081/al28962-0.htm