§ 34 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes
§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken

Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes

§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes).

(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022



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