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Änderung § 25 KaffeeStV vom 01.01.2021
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§ 25 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 25 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) 1 Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen. (4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) 1 Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen. (4) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. 2 Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend. |
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