Tools:
Update via:
Änderung § 6 KaffeeStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 KaffeeStV, alle Änderungen durch Artikel 3 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der KaffeeStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 6 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9082/al0-153613.htm