Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der KaffeeStV am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 3 der 7. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaffeeStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit |
Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes § 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber § 5 Erteilung der Erlaubnis § 6 Sicherheitsleistung | |
§ 6a Überprüfung der Erlaubnis | |
§ 7 Änderung von Verhältnissen § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 9 Belegheft, Buchführung | |
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust | § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust |
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes § 12 Registrierter Versender Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes § 14 Beförderungen im Steuergebiet § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten | |
§ 17 Ausfuhr | § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren |
§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 8 Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes § 20 Steueranmeldung Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 21 Kleinbetragsregelung | |
Abschnitt 10 Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes | Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes |
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken § 26 Durchfuhr Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes | |
§ 27 Versandhandel, Beauftragter | § 27 Versandhandel |
Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes § 29 Rohkaffeehändler § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr | |
§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete | § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren |
§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes § 38 (aufgehoben) § 39 (aufgehoben) § 40 (aufgehoben) § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 44 Ordnungswidrigkeiten | |
§ 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinn dieser Verordnung ist | |
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; 3. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird, b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderten Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft; 4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist. | 1. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; 2. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle; 4. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 1a (neu) | § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit |
Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung 1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und 2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten. | |
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung | |
(1) 1 Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. 2 Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. | (1) 1 Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. 2 Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. |
(2) 1 In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. 2 Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen: 1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee, 2. das Umfüllen von Kaffee, 3. das Mahlen von Kaffee, 4. das Mischen von Kaffee. (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann. | |
(4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden. | (4) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden. |
§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber | |
(1) 1 Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager. (2) 1 Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. 2 Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. (3) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis. | (1) 1 Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 2. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager. (2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis. |
§ 5 Erteilung der Erlaubnis | |
(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 6), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. |
(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen. | |
(3) 1 In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. | (3) 1 In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. |
§ 6 Sicherheitsleistung | |
(1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | (1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
§ 6a (neu) | § 6a Überprüfung der Erlaubnis |
1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. 2 Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt. | |
§ 7 Änderung von Verhältnissen | |
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert. | (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. 2 Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch 1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, 2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen, 3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder 4. die Auflösung des Unternehmens. 3 Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. (2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. 2 Hierzu gehören insbesondere 1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, 2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist. (3) 1 Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2 Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 3 Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. 4 Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. 5 Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen: 1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger, 2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder 3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen. |
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis | |
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) 1 Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2 Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (3) 1 Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3 Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. 4 Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (5) 1 Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2 Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3 Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. | (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. den Tod des Steuerlagerinhabers, 3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte, 5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, 6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers. (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis. (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. (4) 1 Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von 1. den Erben, 2. dem neuen Erlaubnisinhaber, 3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder 4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde, so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. 3 Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (6) 1 Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2 Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger, b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und c) im Übrigen die Erben, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter. 3 Die Steuer ist sofort fällig. 4 Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. 5 Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. |
§ 9 Belegheft, Buchführung | |
(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. 3 Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) 1 Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. | (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. 3 Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) 1 Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. |
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust | § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust |
1 Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. | 1 Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. |
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager | |
(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat je Kalenderjahr eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können. (3) 1 Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2 Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3 Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. | (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können. (3) 1 Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2 Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3 Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. |
§ 12 Registrierter Versender | |
(1) 1 Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: | (1) 1 Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: |
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Kaffees. | |
(2) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. (4) 1 Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. 2 Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) 1 Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Kaffee zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der beförderte Kaffee ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. | (2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. (4) 1 Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird. 2 Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) 1 Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Kaffee zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der beförderte Kaffee ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. |
§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung | |
(1) 1 Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 4 Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5 Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. | (1) 1 Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 4 Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5 Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. |
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, | |
2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. | 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. |
(3) 1 Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraussetzung empfängt. 2 An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. | |
§ 14 Beförderungen im Steuergebiet | |
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das Begleitdokument zu verwenden. | (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden, hat der Versender das Begleitdokument zu verwenden. |
(2) 1 Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Der Beförderer des Kaffees hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen. 4 Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist. | |
(3) 1 Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) vorzulegen. 2 Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3 Der bestätigte Rückschein ist vom Empfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzuschicken. 4 Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. | (3) 1 Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem Hauptzollamt vorzulegen. 2 Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3 Der bestätigte Rückschein ist vom Empfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzuschicken. 4 Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. |
(4) 1 Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. 2 In Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (5) 1 Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalendermonats in einem Begleitdokument oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. 2 Bei Beförderungen zwischen Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (6) 1 Der Versender hat den Abgang des Kaffees unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. 2 Ist der Empfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. | |
(7) 1 Versender und Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Kaffee unverändert vorzuführen. 2 Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen. | (7) 1 Versender und Empfänger haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Kaffee unverändert vorzuführen. 2 Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen. |
(8) 1 Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. 2 Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen. | |
§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten | |
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen. | (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen. |
(2) 1 Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat, 7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat. | |
2 In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch: | 2 In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch: |
1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten, 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern. (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend. | |
§ 17 Ausfuhr | § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren |
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen: | (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist hat der Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen: |
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens, 2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und Tag der Ausfuhr, | |
5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. | 5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war. |
(2) 1 Bei einer Ausfuhr 1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1), | |
2. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder 3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 2. im externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex oder im internen Versandverfahren nach Artikel 227 des Unionszollkodex oder, 3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt am 22. November 2018 (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert worden ist geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. 2 An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen: 1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet. (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend. | |
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. | (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. |
§ 20 Steueranmeldung | |
Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (1) Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) 1 Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. 2 Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. 3 Das Hauptzollamt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4 Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend. |
§ 21 Kleinbetragsregelung | |
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt. | Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt. |
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren | |
1 Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | 1 Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben. |
§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken | |
Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes). | (1) Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Gesetzes. |
§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken | |
1 Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. 3 Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | 1 Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. 3 Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 4 Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend. |
§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken | |
(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) 1 Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen. (4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend. | (1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) 1 Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen. (4) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. 2 Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend. |
§ 27 Versandhandel, Beauftragter | § 27 Versandhandel |
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) 1 Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. 3 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Wird die Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Erteilung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforderliche Sicherheit zu leisten. 3 Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) 1 Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. (5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald 1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleistet hat. 2 Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. 3 Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. (3) 1 Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. 2 Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3 Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über. (4) 1 Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (5) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Gesetzes zu leisten. 3 Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. 4 Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 6 Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 7 Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt. (6) 1 Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 2 Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. 3 Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend. (7) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. 2 Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. 3 Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt. |
§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs | |
(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) 1 Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend. |
§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren | |
(1) 1 Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. 2 Für die Beförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beförderung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß. (2) 1 Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3 Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. | |
(3) 1 Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. (4) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Eine Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. (5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 entsprechend. (6) 1 Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. 2 Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. 3 Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. 4 Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebs verkürzen oder verlängern. 5 Es kann auch zulassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird. (7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des zuständigen Hauptzollamts zu führen. | (3) 1 Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. (4) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Eine Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. 3 Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. (5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (6) 1 Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. 2 Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. 3 Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. 4 Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebs verkürzen oder verlängern. 5 Es kann auch zulassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird. 6 Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend. (7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen. |
(8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich. | |
§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager | |
(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt. | (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt. |
§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr | |
(1) 1 Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2). 2 Die Zusage wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. (2) 1 Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines Zusagescheins. (4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des Zusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend. (5) 1 Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in dieser alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. 3 Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizufügen. 4 Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 5 Die Frist nach Satz 2 kann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. 6 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusammenfassende Übersichten mit den Lieferscheinnummern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (6) 1 Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst ein Kalendervierteljahr. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen. | (1) 1 Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt. 2 Die Zusage wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. (2) 1 Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der Lieferung oder der Ausfuhr beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines Zusagescheins. (4) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. 2 Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend. (5) 1 Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee oder kaffeehaltige Waren, für die die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt einmal im Monat zusammengefasst eine Entlastungsanmeldung abgeben; in dieser sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. 3 Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizufügen. 4 Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 5 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusammenfassende Übersichten mit den Lieferscheinnummern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend. |
§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete | § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren |
(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss: | (1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist, ist der Nachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss: |
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, 2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif, 3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen, 4. den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten, 5. die eingesetzte Kaffeemenge, 6. den Ort und den Tag der Ausfuhr, | |
7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. (2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war. (2) § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |
§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht | |
(1) 1 Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. (2) 1 Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. 2 Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3 Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend. | (1) 1 Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. (2) 1 Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. 2 Das für den Betrieb Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3 Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend. |
§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht | |
1 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. | 1 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9082/v276894-2021-07-01.htm