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Änderung § 19 KaffeeStV vom 01.07.2021
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§ 19 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 19 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(Text alte Fassung) (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (3) 1 In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. 2 Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner. |
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