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Änderung § 24 KaffeeStV vom 01.07.2011
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§ 24 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 24 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken | |
(Text alte Fassung) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. | (Text neue Fassung) 1 Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. 3 Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 4 Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend. |
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