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Änderung § 17 KaffeeStV vom 01.07.2021

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§ 17 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Ausfuhr


(Text neue Fassung)

§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren


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(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:



(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist hat der Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:

(Textabschnitt unverändert)

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,

2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,

3. die Kaffeemenge,

4. den Ort und Tag der Ausfuhr,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.



5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) 1 Bei einer Ausfuhr

1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1),

vorherige Änderung

2. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder

3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung



2. im externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex oder im internen Versandverfahren nach Artikel 227 des Unionszollkodex oder,

3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt am 22. November 2018 (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert worden ist geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. 2 An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:

1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder

2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.