Tools:
Update via:
Änderung § 19 KaffeeStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 KaffeeStV, alle Änderungen durch Artikel 3 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der KaffeeStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 19 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(Text alte Fassung) (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9082/al153625-0.htm