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Änderung § 28 KaffeeStV vom 01.07.2021
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§ 28 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 28 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs | |
(Text alte Fassung) (1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (Text neue Fassung) (1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) 1 Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend. |
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