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Änderung § 31 KaffeeStV vom 01.07.2021
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§ 31 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 31 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt. |
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