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Änderung § 20a KaffeeStV vom 21.08.2021

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§ 20a KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2021 geltenden Fassung
§ 20a KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2 Dabei ist anzugeben:

1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Kilogramm.

3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1 Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2. die Einstellung des Betriebs.

(4) 1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. 2 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.