(1) 10 als mehr Werden Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach
§ 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit
§ 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (
§ 17 des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 16 des Gesetzes.