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Einundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (51. BEG§ 172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2008



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2008 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 336.625.432 Euro,
- in Berlin 31.957.542 Euro,
- insgesamt368.582.974 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 168.312.716 Euro,
- in Berlin 19.174.525 Euro,
- insgesamt187.487.241 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 48.258.547 Euro,
- in Bayern 33.655.876 Euro,
- in Baden-Württemberg 28.904.331 Euro,
- in Niedersachsen 21.380.020 Euro,
- in Hessen 16.315.310 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 10.845.378 Euro,
- in Schleswig-Holstein 7.622.648 Euro,
- im Saarland 2.773.874 Euro,
- in Hamburg 4.768.307 Euro,
- in Bremen 1.777.811 Euro,
- in Berlin 4.793.631 Euro,
- insgesamt181.095.733 Euro.


(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen 29.340.461 Euro,
- an Bayern 44.379.243 Euro,
- an Hessen 17.267.483 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 95.486.119 Euro,
- an Berlin 27.163.911 Euro,
- insgesamt213.637.217 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg8.906.745 Euro,
- Niedersachsen6.240.278 Euro,
- Schleswig-Holstein6.325.121 Euro,
- Saarland1.312.388 Euro,
- Hamburg 2.293.336 Euro,
- Bremen 1.072.108 Euro,
- insgesamt26.149.976 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Oktober 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Peer Steinbrück