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§ 3 - ZAG-Monatsausweisverordnung (ZAGMonAwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3591 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Weitere Angaben
(1) Die weiteren Angaben sind im Falle
- 1.
- der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durchschnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente;
- 2.
- des Erbringens von
- a)
- Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente,
- b)
- Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
- c)
- Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, und die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen.
(2) 1Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. 2Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2453 m.W.v. 20. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 3 ZAGMonAwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2453 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZAGMonAwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZAGMonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAGMonAwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZAGMonAwV Anwendungsbereich; Befugnisse der Bundesanstalt (vom 20.12.2018)
... Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie über die weiteren Angaben nach § 3 dieser Verordnung ...
§ 5 ZAGMonAwV Einreichungsverfahren und Einreichungstermin (vom 20.12.2018)
... Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen: 1. Monatsausweis ... Verlustrechnung -: GVZAG (Anlage 2), 3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Weitere Angaben -: WAZAG (Anlage 3). ... (WAZAG) bleibt daneben bestehen. (2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. ... einzureichen. (3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche ...
Anlage 3 ZAGMonAwV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen - (vom 20.12.2018)
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Anhang ZAGMonAwVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 4)
... Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen - [image:2018/2018I2462.gif|WAZAG Monatsausweis - Zahlungsvolumen -, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Artikel 1 ZAGMonAwVÄndV
... Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen." b) In Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituten" durch ... Wort „Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Weitere Angaben (1) Die weiteren ... ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Weitere Angaben (1) Die weiteren Angaben sind im Falle 1. der Ausgabe von ... 1 wird wie folgt gefasst: „Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen: 1. Monatsausweis ... -: GVZAG (Anlage 2), 3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Weitere Angaben -: WAZAG (Anlage 3)." bb) ...
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