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Änderung § 5 ZAGMonAwV vom 20.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 ZAGMonAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 5 ZAGMonAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Vermögensstatus -:

vorherige Änderung nächste Änderung

STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung),

2. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG



STZAG (Anlage 1),

2. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Gewinn- und Verlustrechnung -:

vorherige Änderung nächste Änderung

GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung),



GVZAG (Anlage 2),

3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV

vorherige Änderung

- Zahlungsvolumen -:

ZVZAG
(Anlage 3 dieser Verordnung).

2 Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanzinformationenverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.



- Weitere Angaben -:

WAZAG
(Anlage 3).

2 Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.

(3) 1 Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.



(heute geltende Fassung)