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Änderung § 1 ZAGMonAwV vom 20.12.2018
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§ 1 ZAGMonAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 1 ZAGMonAwV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich; Befugnisse der Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach dieser Verordnung sind von allen Zahlungsinstituten einzureichen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Zahlungsinstituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie über die weiteren Angaben nach § 3 dieser Verordnung erlassen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach dieser Verordnung sind von allen Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. 2 Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie über die weiteren Angaben nach § 3 dieser Verordnung erlassen. |
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