Tools:
Update via:
Änderung § 5 ZAGMonAwV vom 20.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 ZAGMonAwV, alle Änderungen durch Artikel 1 ZAGMonAwVÄndV am 20. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZAGMonAwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 ZAGMonAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 5 ZAGMonAwV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen: 1. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen: 1. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG |
- Vermögensstatus -: | |
STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung), 2. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG | STZAG (Anlage 1), 2. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG |
- Gewinn- und Verlustrechnung -: | |
GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung), | GVZAG (Anlage 2), |
3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV | |
- Zahlungsvolumen -: ZVZAG (Anlage 3 dieser Verordnung). 2 Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanzinformationenverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen. (2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen. | - Weitere Angaben -: WAZAG (Anlage 3). 2 Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen. (2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen. |
(3) 1 Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9096/al68218-0.htm