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Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 01.01.2016
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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087 |
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(Text alte Fassung) Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen | (Text neue Fassung)Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern *) |
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f) | --- *) Anm. d. Red.: Änderungen wurden in den Bilddateien nicht konsolidiert, dazu siehe Historie mit dem Wortlaut der Änderungsvorschriften |
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