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Änderung § 1 ZAGAnzV vom 14.12.2018
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§ 1 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 1 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Einreichungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Zahlungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. | (Text neue Fassung) (1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. |
(2) 1 Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. 2 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten. | |
(3) 1 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2 Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9097/al0-68067.htm