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§ 1 - Agentennachweisverordnung (AgNwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Nachweise
(1) 1Als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung eines Agenten hat ein Institut für die Zwecke des § 25 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzuholen:
- 1.
- ein aktuelles Führungszeugnis der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen (§ 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes);
- 2.
- eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149, 150 der Gewerbeordnung) für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
- 3.
- eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
- 4.
- Erklärungen der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen sowie die dazugehörigen Unterlagen entsprechend § 10 Absatz 1 der ZAG-Anzeigenverordnung;
- 5.
- eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
- 6.
- eine aktuelle Auskunft der Gewerbebehörde nach § 14 der Gewerbeordnung für den Agenten;
- 7.
- eine aktuelle Auskunft aus dem Handelsregister für den Agenten;
- 8.
- den letzten Jahresabschluss oder die letzte Einnahmenüberschussrechnung des Agenten und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung;
- 9.
- aktuelle Meldebescheinigungen der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;
- 10.
- eigenhändig unterzeichnete lückenlose Lebensläufe der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen, die sämtliche Aus- und Fortbildungen und beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten enthalten;
- 11.
- die üblichen Tätigkeits- und Leistungsnachweise für die im Lebenslauf gemäß Nummer 10 angegebenen Aus- und Fortbildungen sowie beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten;
- 12.
- Nachweise über die behördlichen Zulassungen und Erlaubnisse, die nach den Tätigkeitsangaben im Lebenslauf gemäß Nummer 10 und der Gewerbeanmeldung gemäß Nummer 6 erforderlich sind.
(2) Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse des Agenten über die zu erbringenden Zahlungsdienste.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2329 m.W.v. 14. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 1 AgNwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2329 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AgNwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AgNwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgNwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AgNwV Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Pflichten (vom 14.12.2018)
... Institut hat die Überprüfungen des Agenten zu dokumentieren. Die nach § 1 Absatz 1 erforderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, sind in ...
Zitat in folgenden Normen
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 7 ZAGAnzV Angaben nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Inanspruchnahme von Agenten) (vom 14.12.2018)
... § 25 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Nachweise gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 der Agentennachweisverordnung und die Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 der Agentennachweisverordnung ... Das Institut hat schriftlich zu versichern, dass es die gemäß § 1 der Agentennachweisverordnung erforderlichen Nachweise über die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
Artikel 1 AgNwVÄndV
... die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" ersetzt. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
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