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§ 2 - Agentennachweisverordnung (AgNwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Pflichten
(1) Um dauerhaft sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und seinen Informationspflichten genügt, hat das Institut mit dem Agenten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Pflichten des Agenten und die Rechte des Instituts einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechte sowie Kontrollrechte des Instituts und dessen Prüfern festschreibt.
(2) 1Das Institut hat die Überprüfungen des Agenten zu dokumentieren. 2Die nach § 1 Absatz 1 erforderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, sind in angemessenen Abständen regelmäßig zu erneuern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2329 m.W.v. 14. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 2 AgNwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2329 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AgNwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AgNwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgNwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 7 ZAGAnzV Angaben nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Inanspruchnahme von Agenten) (vom 14.12.2018)
... Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 der Agentennachweisverordnung und die Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 der Agentennachweisverordnung beizufügen. Das Institut hat schriftlich zu versichern, dass es die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
Artikel 1 AgNwVÄndV
... S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) vor, sind diese ebenfalls einzuholen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
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