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Änderung § 1 AgNwV vom 14.12.2018

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§ 1 AgNwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 AgNwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Nachweise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung eines Agenten hat ein Zahlungsinstitut für die Zwecke des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzuholen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung eines Agenten hat ein Institut für die Zwecke des § 25 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzuholen:

1. ein aktuelles Führungszeugnis der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen (§ 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes);

2. eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149, 150 der Gewerbeordnung) für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung und dem Schuldnerverzeichnis nach § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;



3. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;

4. Erklärungen der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen sowie die dazugehörigen Unterlagen entsprechend § 10 Absatz 1 der ZAG-Anzeigenverordnung;

5. eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;

6. eine aktuelle Auskunft der Gewerbebehörde nach § 14 der Gewerbeordnung für den Agenten;

7. eine aktuelle Auskunft aus dem Handelsregister für den Agenten;

8. den letzten Jahresabschluss oder die letzte Einnahmenüberschussrechnung des Agenten und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung;

9. aktuelle Meldebescheinigungen der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen;

10. eigenhändig unterzeichnete lückenlose Lebensläufe der Geschäftsleiter des Agenten und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen, die sämtliche Aus- und Fortbildungen und beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten enthalten;

11. die üblichen Tätigkeits- und Leistungsnachweise für die im Lebenslauf gemäß Nummer 10 angegebenen Aus- und Fortbildungen sowie beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten;

12. Nachweise über die behördlichen Zulassungen und Erlaubnisse, die nach den Tätigkeitsangaben im Lebenslauf gemäß Nummer 10 und der Gewerbeanmeldung gemäß Nummer 6 erforderlich sind.

vorherige Änderung

2 Unvollständigkeiten, Mängeln und Widersprüchen in Bezug auf die vom Agenten, für die Geschäftsleiter des Agenten oder für die verantwortlichen Personen vorgelegten oder eingeholten Unterlagen und Angaben hat das Zahlungsinstitut aktiv nachzugehen und diese aufzuklären. 3 Erforderlichenfalls sind weitere Nachweise einzuholen. 4 Für Agenten im Sinne des § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleichbare Behördenauskünfte einzuholen, soweit diese in dem Staat, in dem der Agent ansässig ist, erteilt werden. 5 Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent ansässig ist, weitere Nachweise vor gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5), sind diese ebenfalls einzuholen.



2 Unvollständigkeiten, Mängeln und Widersprüchen in Bezug auf die vom Agenten, für die Geschäftsleiter des Agenten oder für die verantwortlichen Personen vorgelegten oder eingeholten Unterlagen und Angaben hat das Institut aktiv nachzugehen und diese aufzuklären. 3 Erforderlichenfalls sind weitere Nachweise einzuholen. 4 Für Agenten im Sinne des § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleichbare Behördenauskünfte einzuholen, soweit diese in dem Staat, in dem der Agent ansässig ist, erteilt werden. 5 Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent ansässig ist, weitere Nachweise gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) vor, sind diese ebenfalls einzuholen.

(2) Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse des Agenten über die zu erbringenden Zahlungsdienste.