Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 ZIEV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 ZIEVÄndV am 30. April 2011 und Änderungshistorie der ZIEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 1 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Angemessenheit des Eigenkapitals


(Text neue Fassung)

§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung


vorherige Änderung

1 Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Zahlungsinstitut jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. 2 Ein Zahlungsinstitut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.



(1) 1 Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. 2 Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.

(2) 1 Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. 2 Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.

(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten.


 

Anzeige