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Änderung § 7 ZIEV vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6a ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 7 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen


vorherige Änderung

 


E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.


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