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Änderung § 9 ZIEV vom 30.04.2011
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§ 6c ZIEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 9 ZIEV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 |
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(Text alte Fassung) § 6c (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld |
(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen. (2) 1 Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. 3 Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. 4 Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen. |
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