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Änderung § 7 ZIEV vom 14.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6a ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 7 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen


vorherige Änderung

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.



E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.

(heute geltende Fassung)