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Änderung § 1 ZIEV vom 30.04.2011
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§ 1 ZIEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 1 ZIEV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Angemessenheit des Eigenkapitals | |
(Text alte Fassung) 1 Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Zahlungsinstitut jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. 2 Ein Zahlungsinstitut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht. | (Text neue Fassung) 1 Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 oder § 9a Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. 2 Ein Institut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht. |
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