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Änderung § 6b ZIEV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6b ZIEV, alle Änderungen durch Artikel 11 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der ZIEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6b ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 6b ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten


vorherige Änderung

 


Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)