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Änderung § 6c ZIEV vom 30.04.2011

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§ 6c ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 6c ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld


vorherige Änderung

 


(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.

(2) 1 Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. 3 Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. 4 Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)