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Änderung § 7 ZIEV vom 14.12.2018
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§ 6a ZIEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 7 ZIEV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 |
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(Text alte Fassung) § 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen | (Text neue Fassung)§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen |
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist. | E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist. |
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