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Änderung § 8 ZIEV vom 14.12.2018
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§ 6b ZIEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung | § 8 ZIEV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 |
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(Text alte Fassung) § 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten | (Text neue Fassung)§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten |
Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. | Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. |
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