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Änderung § 2 SpruchG vom 01.09.2009
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§ 2 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landgerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren nach Satz 1 anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 2, so ist § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (2) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. (3) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet | (Text neue Fassung) (1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) 1 Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. 2 Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. (4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden. (5) 1 Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet |
1. über die Abgabe von Verfahren; 2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen; 3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen; 4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7; 5. in den Fällen des § 6; 6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen; 7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; 8. über die Verbindung von Verfahren. | |
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden. (4) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. | 2 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden. |
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