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§ 9 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Zweigniederlassungen



Der Abschlussprüfer hat über ausländische Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind die Ergebniskomponenten dieser Zweigniederlassungen, deren Einfluss auf die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.