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§ 14 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Anzeigewesen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
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Zitierungen von § 14 ZahlPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahlPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 4 SEPA-BG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die Angabe zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 4 ... Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012". 2. Nach § 14 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt ...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 14 " durch die Angabe „§ 19" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... durch die Angabe „§ 19" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 14 " durch die Angabe „§ 19" und werden die Wörter „auf ...
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