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§ 19 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Beurteilung der Vermögenslage



(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,

2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

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Zitierungen von § 19 ZahlPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
...  aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 19 " und werden die Wörter „auf Veränderungen" durch die Wörter ... d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 9" ersetzt und nach dem Wort ...