(1)
1Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die
Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen.
2Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
- 1.
- Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
- 2.
- Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468