Tools:
Update via:
§ 16b - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
(1) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. 2Die Beurteilung umfasst
- 1.
- die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,
- 2.
- die Einhaltung der technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung,
- 2a.
- die Versendung und den Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung,
- 2b.
- die Einhaltung der Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung,
- 2c.
- die Einhaltung der Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung sowie
- 3.
- die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich G. v. 28. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 69 m.W.v. 9. April 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 16b ZahlPrüfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.04.2025 | Artikel 10 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69 |
aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
aktuell vorher | 09.04.2013 | Artikel 4 SEPA-Begleitgesetz vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
aktuell | vor 09.04.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16b ZahlPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16b ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahlPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 10 FiMauStRÄndG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen." 3. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 94 ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 24 TranspRLÄndRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt: „§ 16c Darstellung und Beurteilung der ... zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751". 2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: „§ 16c Darstellung und ...
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 4 SEPA-BG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 § 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der ... und 3" eingefügt. 4. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt: „§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen ... worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. § 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der ...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... das Wort „sowie" gestrichen. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 22. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9100/a180138.htm