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Änderung § 12 ZahlPrüfbV vom 15.04.2014

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§ 12 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2014 geltenden Fassung
§ 12 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 38 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Eigenkapital


(Text neue Fassung)

§ 12 Eigenmittel


vorherige Änderung

(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Die bei beziehungsweise von anderen Zahlungsinstituten, Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigenkapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile während des Berichtszeitraums sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.

(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter,
die erstmalig oder weiterhin dem Eigenkapital zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne
des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist.



(1) 1 Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2 Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenmittelbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1 Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung. 2 Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben

1. über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der anzuwendenden Methoden, sowie

2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbestandteile

eingehalten wurden.

(3) 1
Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. 2 Es soll insbesondere auf

1.
die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich der Verfügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie

2.
den konkreten Bestand der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich etwaiger Entnahmen der Gesellschafter des Instituts

eingegangen werden.

(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit.